Berufsgenossenschaftliche Reglung Nr. 233
Berufsgenossenschaftliche Reglung Nr. 233 - Ladebrücken und fahrbare Rampen
Die BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben Die Regelungen sollen Wege aufzeigen wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden.
Die BGR 233 beschreibt Reglungen bezüglich der Kennzeichnung, der Breite, Neigung und der Trittsicherheit von Auffahrrampen.
In der Reglung werden die Begriffe Ladestege (Auffahrrampen) und Ladeschienen (Auffahrschienen) verwendet und genießen in einigen Punkten eine Sonderstellung gegenüber den Ladebrücken.
BGR 233 4.1 - Kennzeichnung
Folgende Angaben müssen an den Ladestegen oder Schienen angebracht sein:
- Hersteller oder Lieferer
- Typ und Baujahr
- Tragkraft
BGR 233 4.3.5 - Nutzbare Breiten
Verladerampen müssen mindestens 550 mm breit sein.
Die Breite bei Auffahrschienen soll notwendige Lenkkorrekturen des Fahrzeuges ermöglichen. Eine feste Breite ist in der BGR 233 nicht geregelt.
BGR 233 4.4.2 + 4.4.3 - Neigungen
Im Abschnitt 4.4.2 erhalten Ladestege und Ladeschienen eine Sonderstellung.
Punkt 4.4.3 regelt, dass die Neigung nicht 30% übersteigen darf.
BGR 233 4.5.1 + 4.5.2 - Trittsicherheit
Laut BGR müssen Rampen und Schienen rutschhemmend ausgeführt sein.
Vor Benutzung muss die Auffahrrampe so befestigt werden, dass beim Begehen oder Befahren keine Personen oder Beförderungsmittel abrutschen können.
BGR 233 5.1 - Betrieb
Die Verladerampen und Schienen dürfen nicht über die angegebene Tragkraft hinaus belastet werden.
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgr233.pdf